Jahresabschlusserstellung

Eine Herausforderung für Unternehmen

Alle Jahre wieder wird der Jahresabschluss für viele Unternehmen zu einer der größten Herausforderungen im laufenden Geschäftsjahr. Fehler schleichen sich ein, und eine schlecht strukturierte oder unzureichende Organisation führt immer wieder zu einem Stillstand. Das bedeutet unnötigen personellen und zeitlichen Mehraufwand sowie Stress, was sich nicht selten finanziell nachteilig auf ein Unternehmen auswirkt. Damit die Erstellung des Jahresabschlusses ihren Schrecken verliert, unterstützen wir Sie wahlweise in Teilbereichen oder übernehmen Ihre Jahresabschlusserstellung vollständig.

Jahresabschluss – wer muss ihn erstellen?

Die Jahresabschlusserstellung stellt die finanzielle Ist-Situation eines Unternehmens dar und ist insoweit auch eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Ausrichtung und Entwicklung eines Unternehmens. Ob ein Unternehmen einen vollumfänglichen Jahresabschluss erstellen muss, ist abhängig von der Rechtsform, von der Unternehmensgröße und vom Umsatz. Personengesellschaften, zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sowie Kapitalgesellschaften, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), sind jeweils unterschiedlich zur Bilanzierung verpflichtet.

Einzelkaufleute, deren jährlicher Umsatz über 600.000 Euro oder deren Gewinn über 60.000 Euro liegt, sind zur Bilanzierung verpflichtet. Keine Bilanz, sondern eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ist verpflichtend für Einzelkaufleute, deren Umsätze und Gewinne unter den genannten Summen liegen, sowie für alle Freiberufler. Während eine Bilanz durch die Gliederung in Vermögen und Kapital alle Bestände des Unternehmens aufweist, werden in einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Aufwand und Ertrag einander gegenübergestellt. Überwiegt der Ertrag, hat das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet.

Probleme bei der Jahresabschlusserstellung und wie Sie sie vermeiden

Es gibt einige typische Probleme, die die Erstellung des Jahresabschlusses deutlich erschweren können, zum Beispiel:

  • Bereits kleine Anlässe bedingen langwierige Kommunikationsprozesse.
  • Fehlendes Know-how und Zeitdruck führen zur Überforderung der an der Erstellung des Jahresabschlusses beteiligten Personen.
  • Termine und Deadlines werden verpasst, was höhere Kosten nach sich zieht.

Mit diesen und anderen Problemen haben viele Unternehmen zu kämpfen. Die gute Nachricht ist, Sie können diese Probleme zumindest reduzieren – mit diesen Tipps:

  1. Vorbereitende Maßnahmen: Der Jahresabschluss basiert auf einer sorgfältigen Buchhaltung. Das gilt insbesondere für die notwendigen Belege, die im Vorfeld beschafft, sortiert und erfasst sein sollten.
  2. Achten Sie bei der Jahresabschlusserstellung auf klare Strukturen, eine transparente Kommunikation, eine gute Organisation mit klarer Aufgabenverteilung sowie unmissverständliche Absprachen.
  3. Die verteilten Aufgaben sollten so zugeteilt werden, dass der jeweilige Ansprechpartner über das notwendige Know-how verfügt, um die Aufgaben auch tatsächlich fachlich richtig bearbeiten zu können.

Zuverlässig, effektiv, zeit- und ressourcensparend verläuft die Jahresabschlusserstellung, wenn Sie sie in unsere Hände legen. Kontaktieren Sie uns!

FAQ – häufig gestellte Fragen zur Jahresabschlusserstellung

Als Instrument aus der kaufmännischen Buchhaltung bildet der Jahresabschluss den rechnerischen Abschluss eines Geschäftsjahres. Er zeigt im Ergebnis auf, wie erfolgreich das Geschäftsjahr war und wie es um die Finanzkraft des jeweiligen Unternehmens bestellt ist. Insgesamt erfüllt der Jahresabschluss drei Funktionen, nämlich die Rechenschaftspflicht gegenüber Geschäftsführern beziehungsweise Vorständen in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens, eine Steuerbemessungsfunktion als Grundlage für die zu entrichtenden Ertragsteuern sowie eine Ausschüttungsbemessungsfunktion für mögliche Gewinnausschüttungen.

Jahresabschlüsse sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Es gibt jedoch Offenlegungserleichterungen, deren Anwendung abhängig ist von der Größe einer Kapitalgesellschaft. Anderes gilt für Kleinstkapitalgesellschaften, die nach § 267a HGB (Handelsgesetzbuch) nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Für diese reicht es aus, die Bilanz beim Bundesanzeiger zu hinterlegen.

Die Fristen für die Jahresabschlusserstellung sind in § 264 HGB gesetzlich normiert. Für den Jahresabschluss und gegebenenfalls für den Lagebericht gilt eine Dreimonatsfrist. Das bedeutet, dass die Jahresabschlusserstellung in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres erfolgen muss. Anderes gilt für kleine Kapitalgesellschaften, für die eine sechsmonatige Frist gilt.